Wir über uns
Satzung des
Rassekaninchenzuchtverein ( RKZV )
W 169 „Gut Zucht“ Neuenkirchen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Rassekaninchenzuchtverein ( RKZV ) W 169 „Gut Zucht“ Neuenkirchen e.V. Er wurde am 12. Dezember 1964 gegründet und hat seinen juristischen Sitz in 48485 Neuenkirchen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1.) Der Verein strebt in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben des
Zentralverbandes Deutscher Rassekaninchenzüchter e.V. (ZDRK) ,die Förderung der
Rasse Kaninchenzucht an. Er ist bestrebt, alle Züchterinnen und Züchter im Verein
entsprechend den Zucht-Vorschriften des ZDRK sowie den allgemeinen Vorschriften
zum Schutz, zur Haltung und Pflege von Tieren zu beraten und betreuen. Damit ver-
folgt er gleichzeitig dass Ziel,den Leistungsstand der Rassekaninchenzucht anzuheben
2.) Im einzelnen verfolgt der Verein insbesondere folgende Ziele:
a) Zusammenschluss von Rassekaninchenzüchter sowie Förderung der Rasse-
kaninchenzucht, Vertretung der allgemeinen Ziele und Belange der Rassekaninchen-
zucht in der Öffentlichkeit, bei Behörden und Körperschaften im Vereinsgebiet,
b) Schaffung und Durchführungen einheitlicher Vorschriften für das Zuchtwesen, für die
Haltung, Bewertung und Kennzeichnung von Kaninchen.
c) Unterstützung des Ausstellungswesens durch Förderung des züchterischen Wett-
bewerb,
d) Mithilfe bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten und Seuchen,
e) Belehrung und Beratung in allen Fragen der Kaninchenzucht einschließlich der
Weiterverarbeitung von Fleisch, Fellen, Wolle usw. zu Erzeugnissen und Produkten
aus der Kaninchenzucht,
f) Förderung der Jugendarbeit und erzieherische Einwirkung auf die Jugend durch
Anleitung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der lebenden Kreatur,
g) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aufgaben und Ziele der
Rassekaninchenzucht als einer sinnvollen und zeitgemäßen Freizeitbeschäftigung.
h) Veranstaltungen des Vereins sind nur in seinen unmittelbaren Vereinsgebiet zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch Betroffenen, den Kreis – und Landesverband. Das Vereinsgebiet umfasst den vom Landesverband anerkannten Wirkungsbereich und ist nicht mit dem Vereinssitz gleichzusetzen
3.) Der Verein ist konfessionell,standes- und parteipolitisch neutral
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1.) Der Verein erfüllt damit in Übereinstimmung mit der Satzung des ZDRK ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.“ Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Die dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden
3.) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins;
dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
1.) Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Rassekaninchenzüchter oder Freund der
Rassekaninchenzucht erwerben.
2.) Mit der Beitrittserklärung werden die Satzungen anerkannt. Die Mitgliederversammlung
hat dem Erwerb der Mitgliedschaft zuzustimmen, lehnt sie die Aufnahme im Verein ab,
bedarf es nicht der Angabe von Gründen.
3.) Die Vereinsmitglieder des Vereins werden auch dem Kreis- und Landesverband
unmittelbar satzungsmäßig verpflichtet. Die Verbände haben Deziplinarbefugnisse
gegenüber Einzelmitglieder des Vereins und sind berechtigt, diese ebenfalls auszu-
schließen bzw. Einschränkungen der Mitgliederrechte nach den gültigen Satzung zu
verhängen.
4.) Die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist zulässig
§ 5 Rechte der Mitglieder
1.) Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den
Verein nach dieser Satzung.
2.) Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu satzungsmäßigen
Benutzung offen.
3.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte: Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzel-
ner Mitglieder sind nicht zulässig.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Jahreshauptversammlung kann Personen, die sich um die Förderung der Rassekaninchenzucht oder des Vereins hervorragende Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitgliedschaft gilt nur für den Verein
§ 7 Pflichten der Mitglieder und Beitragsreglungen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.) Die Vorschriften und Satzungen, die Bestimmungen und Anordnungen des ZDRK e.V.,
des Landesverbandes Westfälischer Rassekaninchenzüchter e.V. , des Kreis-
verbandes Steinfurter Rassekaninchenzüchter e.V. sowie des Vereins gewissenhaft
zu befolgen
2.) Sowie den Beauftragten dieser Organisationen, Zutritt zu den Stallanlagen und Ein-
Sichtnahme in den Zuchtunterlagen zu gewähren.
3.) Es mit ihrer Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des Vereins durch regen
Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern
4.) Ihre Zucht gewissenhaft zu betreiben, ihre Stallanlagen in ordnungsmäßigen Zustand
zu halten und im besonderen bestrebt zu sein, ihre Tiere frei von Krankheiten zu halten
und kranke Tiere auszumerzen.
5.) Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen
6.) Die Höhe der Beiträge, des Eintrittsgeldes und evtl. Sonderbeiträge sowie deren
Fälligkeit und Zahlungsart beschließt die Mitgliederversammlung.
7.) Bei einem Rückstand mit den Verbindlichkeiten ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Seine Mitgliedschaft erlischt ohne vorherige Mahnung bei einem Rückstand seiner
Verbindlichkeiten von mehr als einem Jahr.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt.
1.) Tod
Bei Tod des Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft auf den
Erben oder sonstige Rechts- oder Zuchtnachfolger übertragen. Die Übernommenen
Tiere gelten dabei als „eigene Zucht“
2.) Austritt
Der Austritt eines Mitglied aus dem Verein erfolgt durch Austrittserklärung an den
Vorsitzenden oder einen anderen Mitglied des Geschäftsführende Vorstands. Er ist
jederzeit möglich.
3.) Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd ausgeschlossen werden wenn
a.) es gegen diese Satzung oder gegen Vorschriften oder Anordnungen und
Beschlüsse des ZDRK e.V.,des Landesverbandes Westfälischer
Rassekaninchenzüchter e.V. , des Kreisverbandes Steinfurter
Rassekaninchenzüchter e.V. oder des Vereins, insbesondere auch gegen
Bestimmungen des Ausstellungs-, verstoßen hat.
b.) wenn es sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigen Verhaltens
schuldig gemacht hat.
Die Dauer eines Ausschlusses auf Zeit wird nicht auf die Gesamtmitgliedschaft an
gerechnet.
Der Verlust der Einzelmitgliedschaft in einem Verein berührt nicht die Mitglied
schaft in einem anderen Verein. Neben eines Ausschlusses auf Zeit oder dauernd,
können auch Einschränkungen von Mitgliederrechten ( Teilnahme an Ausstellungen
und/oder Veranstaltungen) erfolgen
Ein Betroffenes Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Anträge auf Ausschuss oder auch Verhängung von Maßnahmen können von jedem
Mitglied, jedem Verein, jedem Kreisverband und von den Landesverbands- Vorstand
gestellt werden. Sie sind an den Verein zu richten.
Die Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung. Es ist eine ¾ Mehrheit
erforderlich.
Der Vorstand hat den mit Begründung versehenden Beschluss den betroffenen Mit-
glied schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von einem
Monat seit Zustellung, der schriftlich begründet Einspruch an das Kreisverbands-
Schiedsgericht z.Hd. Des Vorsitzenden, zu richten.
4.) Streichung
5.) Auflösung des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung
10 § Der Vorstand
1.) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht
aus:
(Soweit einzelne Personen bezeichnet werden,schließt die nämliche Form
weibliche Mitglieder mit ein)
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassierer
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand ( 1. Vorsitzender
2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer ) die den Verein zur zweit
gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Genannten haften in
Vermögensangelegenheiten nur mit dem Vermögen des Vereins.
3.) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
e.) Zuchtbuchführer
f.) Zuchtwerbewart
g.) Tätowiermeister
h.) Referent für Öffentlichkeitsarbeit (RFÖ)
g.) Jugendleiter
Der Vorstand kann zu Erfüllung seiner Obliegenheiten z.b: 2. Kassierer/ 2. Tätowiermeister, Fellwart, usw. erweitert werden
4.) In vereinsinternen Angelegenheiten wird der Vorsitzende im Falle seiner
Verhinderungen im Innenverhältnis in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen
durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu
werden
5.) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmmehrheit gewählt. Ihre Amtsdauer wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
Wiederwahl ist möglich.
6.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn je die Hälfte der Stimmberchtitigten Vorstands-
mitglieder nach Absatz 1 und Absatz 3 anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle
grundsätzlichen Fragen,sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
1.Vorsitzenden.
7.) Die Verwaltung des Vereins ist unter Befolgung der Richtlinien und Anordnungen
des ZDRK und des Landesverbandes zu führen.
8.) Der geschäftsführende Vorstand kann nur im Rahmen dieser Satzung, der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des gesamt Vorstand tätig werden.
9.) Vorstands- und Beauftragte Ämter sind Ehrenämter. Durch Beschluss der Mitglieder-
Versammlung kann Ersatz für Auslagen, Tagungsgelder usw. gewährt werden.
10.) Ein Amt im Verein setzt die Mitgliedschaft als Vollmitglied im Verein selbst voraus.
11.) Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden und des Kassierers sowie des Tätowiermeister
und Zuchtbuchführer, dürfen nicht von einer Person wahrgenommen werden.
12.) Vorstandssitzungen, deren Einberufung an eine bestimmten Form nicht gebunden
sind, werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfall, der
nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt an seiner Stelle das rang nächstes Vor-
standsmitglied.
§11 Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
1.) Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein
Kassenbuch genau und übersichtlich einzutragen, vor allem auch für ordnungsgemäße
Einziehung von Beiträgen und evtl. Sonderzahlungen zu sorgen.
2.) Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen, Quittungen oder sonstige Belege
nachzuweisen. Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
3.) Der Kassierer hat unverzüglich nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres die Kassen-
führung abzuschließen und eine Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen und
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
4.) Der Kassierer kann dem Vorstand zu jederzeit über die Kassenvorgänge und säumigen
Zahler berichten.
5.) Der Vorsitzende kann jederzeit überraschend eine Kassenprüfung vornehmen oder
vornehmen lassen.
6.) Der Vorstand ist für die sachgemäße Verwendung des Vereinsvermögen ver-
antwortlich.
7.) Auf der Hauptversammlung werden 2 Kassenprüfer für das Geschäftsjahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zu Kassenprüfer
gewählt werden. Nur die gewählten Kassenprüfer können die Entlastung des
Kassierers sowie des Vorstandes Beantragen.
§ 12 Schriftführer
1.) Der Schriftführer hat die grundsätzliche Anordnungen des Vorsitzenden sowie die
Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen niederzuschreiben.
2.) Die Niederschriften sind fortlaufend zu sammeln und bedürfen der Gegenzeichnung
durch den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter.
3.) Veränderungen im Mitgliederstand sind ebenfalls schriftlich festzuhalten
4.) Der Schriftverkehr ist dem Vorsitzenden zur Kenntnis und Durchsicht vorzulegen.
§ 13 Zuchtwart
Der Zuchtwart hat die Mitglieder in allen züchterischen und technischen Angelegenheiten der Kaninchenzucht zu beraten. Er ist hierbei durch sachkundige Vorstandsmitglieder zu unterstützen.
§ 14 Mitgliederversammlungen
1.) Die Mitgliederversammlungen dienen der Beratung und der gemeinsamen Aussprache
in allen Vereins- und Zuchtangelegenheiten.
2.) Mitgliederversammlungen sollen möglichst monatlich einmal abgehalten werden.
3.) Ihre Einberufung ist an eine bestimmte Form nicht gebunden.Ihre Leitung erfolgt
durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden
braucht, durch das rang nächste Vorstandsmitglied.
4.) In den Mitgliederversammlungen kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes
über alle Fragen des Vereinslebens gesprochen, beraten und Beschluss gefasst
werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung
vorbehalten sind.
5.) In Mitgliederversammlungen ist insbesondere zu beschließen über Neuaufnahmen,
Ausschlussanträge, über Höhe von Beiträgen evtl. Sonderbeiträgen, ebenso über Art
und Weise sonstiger Leistungen.
§ 15 Hauptversammlung
1.) Jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen.
Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt,
oder wenn dies von mindestens ¼ der Stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
2.) Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher schriftlich
einzuberufen. Die Einladung ist eine besondere Form nicht gebunden. Sie hat aber
eine Tagesordnung zu enthalten.
3.) Ihre Leitung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall, der nicht nachge-
wiesen zu werden braucht, durch das rang nächste Vorstandsmitglied.
4.) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vereinsmitglied welches mindestens 16
Jahre alt ist.
5.) Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rück-
sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und Entscheidet mit ein-
facher Stimmenmehrheit.
6.) Der Hauptversammlung obliegen:
a.) Entgegennahme von jahres- und Kassenberichte
b.) Berichten der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers/ des Vorstandes
c.) Wahl des Vorstandes
d.) Wahl der Kassenprüfer
e.) Änderung des Jahresbeitrages
f.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 16 Satzung/ Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung kann nur von einer ordentlich einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung muss einen Entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten . Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen stimmberechtigten erforderlich.
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensregelung
1.) Nur eine für diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung
des Vereins beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss allen Mitgliedern spätestens
10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich zugestellt werden.
Die Tagesordnung muss einen Entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten.
2.) Die Auflösungsbeschluss kann nur mit einer ¾ Mehrheit aller vertretenen Stimmen
gefasst werden.
3.) Die beschließende Mitgliederversammlung hat über Verwendung des Vereinsvermögen
zu entscheiden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Kreis-
verband Steinfurter Kaninchenzüchter zu , die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4.) Eine Zusammenlegung von Vereinen ist nicht als Auflösung anzusehen
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzungsergänzung bzw. Änderungen wurden auf der Hauptversammlung am
des Vereins beschlossen und treten sofort in Kraft.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Damit sind alle vorher aufgestellten und beschlossenen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Die Satzung des Vereins darf der Satzungen des zuständigen Kreisverbandes und des zuständigen Landesverbandes nicht entgegenstehen, sondern nur im Rahmen der anderen verbindlichen Satzungen ( ZDRK ,Landesverband, Kreisverband ) ergänzt werden.
Vereinschronik
Im Jahre 1964 wurden einige Männer von der Idee fasziniert, in Neuenkirchen den Kaninchenzuchtverein wieder neu zu gründen. Bereits vor dem 2. Weltkrieg gab es in Neuenkirchen schon einen Kaninchenzuchtverein. Er wurde am 02.02.1932 gegründet jedoch wieder aufgelöst. Einzelheiten über den "alten" Verein sind uns nicht bekannt. Wir verfügen jedoch über eine Urkunde des früheren Züchters Willi Oehler. Er erhielt diese auf der Lokalschau vom 07./08. November 1936 auf die Rasse Madagaskar feh 0.1. Unterzeichnet wurde diese Urkunde vom Preisrichter Mahne aus Hamm.
Nun wieder zurück zur Entstehungsgeschichte des Vereins. Unter Mitwirkung des damaligen Kreisverbandsehrenvorsitzenden und Meisters der Rassekaninchenzucht Karl Wiedenhöft setzte sich Bernhard Holtkamp für den Start des Vereinslebens ein. Die nachstehende Anzeige im Mitteilungsblatt für Neuenkirchen erschien am 13. Dezember 1964 (Erscheinungstag 2 Tage früher):
An alle Kaninchenhalter Wegen Neugründung eines Kaninchenzuchtvereins in Neuenkirchen rufen wir alle Freunde und Interessenten auf, sich zu der Versammlung am Samstag, dem 12. Dezember 1964 um 19:30Uhr, in der Gaststätte Frau M. Eilting, Up halven Weg, einzufinden.
Am 12. Dezember 1964 faßten dann 9 Männer und 2 Jugendliche den Beschluß zur Wiederbegründung des Kaninchenzuchtvereins Neuenkirchen. Einen Monat später erhielten wir das Vereinskennzeichen W169. Die Gaststätte "Up halven Weg" wurde unser Vereinslokal und ist es heute, nach einem vorrübergehendem Wechsel der Räumlichkeiten, wieder. In der zweiten Versammlung traten dem Verein 3 weitere Mitglieder bei. Die erste Lokalschau beschickten die Vereinsmitglieder mit 86 Tieren.
Gründungs- und Jubiläumsmitglieder 1989: Hermann Schophuis, Günter Eilting, Maria Eilting, Bernhard Holtkamp und Willi Winkelhues (von links). Foto: Keizer
Im Laufe der Jahre wuchs der Verein bis zur heutigen Größe heran. Nicht nur die Mitgliederzahl und die Zahl der gezüchteten Rassen, sondern auch die Vereinsanschaffungen wurden immer mehr. Ausstellungskäfige, Tätowierzangen, Waagen und sonstiger Vereinsbedarf wurde von Jahr zu Jahr immer kompletter. Bis dahin war der KZV immer auf die Ausleihe von Ausstellungsunventar benachbarter Zuchtvereine abhängig. 1987 stellten wir den Neuenkirchener Kaninchenschaubesuchern unser neues Freigehege vor. Große Resonanz und Anerkennung belohnte diese Investition sofort, was sich bis heute nicht geändert hat.
25 jähriges Jubiläum unseres Vereins in 1989
Der Vorstand des KZV W169 im Jubiläumsjahr: Gregor Garmann, Bernhard Holtkamp, Andreas Holtkamp, Alfons Witte, Hermann Schophuis, Josef Feltel, Willi Winkelhues, Norbert Volkert und Uwe Gohe (von links). Foto: Keizer
Die Jugendgruppe im Jubiläumsjahr: Karl-Heinz Krümpel, Frank Holtkamp, Silvia Schophuis, Dirk Schophuis, Jugendleiter Norbert Volkert, Michael Schultalbert, Michaela Witte und Rolf Gohe (von links). Es fehlten: Michael Kastner, Melanie und Daniel Garmann, Hermen-Josef Evers. Foto: Keizer
Neben der Durchführung der Lokalschau wurden lange Zeit durch eine Stallkommission regelmäßig Stallkontrollen durchgeführt. Eine Benotung in punkto Sauberkeit der Stallanlage und Pflegezustand der Tiere hielt die Züchter dazu an, hierauf besonders großen Wert zu legen, zumal nicht bekannt war, wann die Stallkommission (6x jährlich) einen Besuch abstattete. Die Züchter mit höchsten Benotungen erhielten auf der Lokalschau hierfür einen zusätzlichen Preis.
Lokalschau November 2008 in der Reithalle Ulmker kurz vor der Eröffnung. Im Vordergrund das Freigehe, repariert und neu gestrichen. Knapp 400 ausgestellte Tiere. Foto: Blässe
Das Vereinsleben endet jedoch nicht mit der Durchführung der Lokalschau. An jedem 2. Sonntag im Monat findet die Monatsversammlung statt, an der Senioren und Jugendliche rege teilnehmen. Jeweils zum Jahresende wird zu einer Generalversammlung eingeladen. Auf diesen Versammlungen gibt es stets einen Erfahrungsaustausch über die Kaninchenzucht und Ideen für weitere Vereinsaktivitäten. Im Mai/Juni eines jeden Jahres gibt es eine gesellige Maifahrt, die bereits ihren festen Platz im Vereinsleben eingenommen hat. Im Wechsel werden alljährlich eine Herbstfahrt bzw. eine Vereinswochenendfahrt organisiert.